Gewerbe - Anmeldung
Gewerbe - Anmeldung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ein Gewerbe ist jede selbstständige und erlaubte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die auf Dauer angelegt ist. Kein Gewerbe sind die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft), die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. die Vermietung von Wohnungen ohne Zusatzleistungen) und die freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Künstler).
Gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung muss der Beginn eines selbstständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betriebsbeginn einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle bei der zuständigen Stelle möglichst gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn angezeigt werden.
Grundsätzlich ist die Gewerbeausübung erlaubnisfrei. Es gibt aber einige Tätigkeiten, für die Sie eine Erlaubnis brauchen. Sie müssen sich selbstständig informieren, ob für Ihre Tätigkeit eine Erlaubnis (z. B. von der IHK oder Handwerkskammer) notwendig ist.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG): jede*r vertretungsberechtigte*r Gesellschafter*in ist anzeigepflichtig
- juristische Personen (z. B. GmbH, AG): ein*e vertretungsberechtigte*r Gesellschafter*in füllt die Gewerbeanmeldung aus, die anderen füllen das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung aus
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige
Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Die Gewerbeanmeldung ist keine Erlaubnis, sondern nur eine Bestätigung, dass die Tätigkeit bei der Behörde angezeigt worden ist. Ohne Erlaubnis dürfen Sie eine erlaubnispflichtige Tätigkeit auch trotz Gewerbeanmeldung nicht beginnen.
Die Gewerbeanmeldung kann persönlich per Termin im Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde Meinersen sowie postalisch oder elektronisch über das Serviceportal der Samtgemeinde Meinersen erstattet werden. Nach Bearbeitung der Gewerbemeldung erhalten Sie von der Samtgemeinde Meinersen eine Bestätigung, dass Sie die Meldung erstattet haben (sog. „Gewerbeschein“).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (bei postalischem/elektronischem Antrag bitte Kopie mitschicken)
- bei ausländischen Personen zusätzlich ein gültiger Aufenthaltstitel mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet/erlaubt“
- bei juristischen Personen ggf. ein Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag
- Handwerkskarte oder Nachweis über notwendige Erlaubnis
- Vertretungsvollmacht, wenn Sie die Gewerbeanmeldung für jemand anderen erstatten
- bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten nach §38 Gewerbeordnung zusätzlich ein Führungszeugnis (Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde) bzw. den Nachweis über die Beantragung – zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde und nicht älter als 3 Monate (weitere Informationen siehe unten)
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an. Derzeit liegt die Bearbeitungsgebühr im Regelfall bei 30,00 EUR.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen. Die Meldung kann auch im Voraus oder rückwirkend erstattet werden, der Zeitpunkt sollte jedoch möglichst nah am Datum des Betriebsbeginns liegen.
Bearbeitungsdauer
§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Anträge / Formulare
Die Anmeldung eines Gewerbes ist direkt über dieses Portal möglich.
Sie können es aber auch postalisch, per Mail oder persönlich im Einwohnermeldeamt während der Sprechzeiten vornehmen.
Bitte verwenden Sie dazu das obenstehende Dokument Gewerbeanmeldung und denken Sie daran, die benötigten Unterlagen mitzusenden, bzw. bei einem persönlichen Termin mitzubringen.
Einen persönlichen Termin können Sie kurzerhand im Portal über die Online-Terminvergabe direkt buchen.
Was sollte ich noch wissen?
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleister*innen, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative des Auftraggebenden hin ausgelöst wird.
- Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
- § 13 b Gewerbeordnung (GewO)
- § 38 Gewerbeordnung (GewO)
Der § 38 Gewerbeordnung sieht für bestimmte Tätigkeiten eine Zuverlässigkeitsprüfung durch den Landkreis Gifhorn, Gewerbestelle vor. Es handelt sich um Tätigkeiten, die für Kund*innen mögliche Risiken haben können, wenn der/die Gewerbetreibende nicht zuverlässig ist. Für die Zuverlässigkeitsprüfung müssen Sie ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Die Prüfung erfolgt nach Erstattung der Gewerbeanmeldung, das heißt die Gewerbestelle des Landkreises Gifhorn erhält elektronisch die Gewerbeanmeldung von der Samtgemeinde Meinersen übermittelt und prüft danach anhand der Unterlagen, ob Sie zuverlässig sind. Kommen Sie der Verpflichtung, die Unterlagen vorzulegen, nicht nach, fordert der Landkreis Gifhorn die Auskünfte von Amts wegen an. Hierdurch möglicherweise entstehende Mehrkosten werden Ihnen auferlegt.
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, ohne es bei der zuständigen Behörde angemeldet zu haben, liegt „Schwarzarbeit“ gem. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor.
Bemerkungen
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Urheber
Hinweise / Besonderheiten
Sie befinden sich gerade auf einer der Online-Dienstleistungen der Samtgemeinde Meinersen. Gerne würden wir von Ihnen erfahren, was wir noch besser machen können oder welche Dienstleistungen Sie gerne hier im Online-Portal erledigen würden. Aus dem Grund würden wir uns freuen, wenn SIe uns ein kurzes Feedback geben würden.
Vielen Dank im Voraus.
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