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Gewerbe - Ummeldung


Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes im Einzugsgebiets sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 14 Gewerbeordnung muss eine Gewerbeummeldung erstattet werden für

  • die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Samtgemeinde Meinersen
  • ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, wenn diese für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.

Die Verlegung in eine oder aus einer anderen Gemeinde kann nicht über eine Gewerbeummeldung angezeigt werden. Hierfür ist das Gewerbe bei der alten Gewerbebehörde abzumelden und bei der neuen Behörde anzumelden.

Zusätzlich zu den oben genannten Meldepflichten können Sie Ihr Gewerbe in bestimmten Fällen freiwillig ummelden. Sie erhalten eine neue Bestätigung (sog. „Gewerbeschein“) mit den geänderten Angaben, hierfür wird dann allerdings die entsprechende Verwaltungsgebühr fällig. Eine freiwillige Gewerbeummeldung können sie z. B. bei einem Wegfall einer oder mehrerer Tätigkeiten, bei einer Änderung der Wohnanschrift oder bei einer Änderung des Firmennamens (bei Einzelunternehmen) erstatten.

Die Gewerbeummeldung kann persönlich per Termin im Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde Meinersen sowie postalisch oder elektronisch über das Serviceportal der Samtgemeinde Meinersen erstattet werden. Nach Bearbeitung der Gewerbemeldung erhalten Sie von der Samtgemeinde Meinersen eine Bestätigung, dass Sie die Meldung erstattet haben (sog. „Gewerbeschein“).

Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem das Finanzamt, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer, das Amtsgericht, die Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

  • Personalausweis oder Reisepass (bei postalischem/elektronischem Antrag bitte Kopie mitschicken)
  • bei ausländischen Personen zusätzlich ein gültiger Aufenthaltstitel mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet/erlaubt“
  • Vertretungsvollmacht, wenn Sie die Gewerbeanmeldung für jemand anderen erstatten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an. Derzeit liegt die Bearbeitungsgebühr im Regelfall bei 30,00 EUR.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

 

Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit Eintritt der meldepflichtigen Änderung vorzunehmen. Die Meldung kann auch im Voraus oder rückwirkend erstattet werden, der Zeitpunkt sollte jedoch möglichst nah am Datum der Änderung liegen.

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§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Die Ummeldung eines Gewerbes ist direkt über dieses Portal möglich.

Sie können es aber auch postalisch, per Mail oder persönlich im Einwohnermeldeamt während der Sprechzeiten vornehmen.

Bitte verwenden Sie dazu das obenstehende Dokument Gewerbeummeldung und denken Sie daran, die benötigten Unterlagen mitzusenden, bzw. bei einem persönlichen Termin mitzubringen.

Einen persönlichen Termin können Sie kurzerhand im Portal über die Online-Terminvergabe direkt buchen.

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleister*innen, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Sie befinden sich gerade auf einer der Online-Dienstleistungen der Samtgemeinde Meinersen. Gerne würden wir von Ihnen erfahren, was wir noch besser machen können oder welche Dienstleistungen Sie gerne hier im Online-Portal erledigen würden. Aus dem Grund würden wir uns freuen, wenn SIe uns ein kurzes Feedback geben würden.

Vielen Dank im Voraus.