Wappennutzung der Samtgemeinde Meinersen


Leistungsbeschreibung


Hoheitszeichen Samtgemeinde Meinersen

 

Logo Samtgemeinde Meinersen

    1. Das Wappen der Samtgemeinde Meinersen ist zweigeteilt und enthält im oberen silbernen Feld einen blauen Löwen und im unteren Feld eine dreireihige blau/silberne Schachtung.
    2. Die Flagge ist blau/weiß und zeigt das Samtgemeindewappen in einem blauen Mittelstreifen.

    Otto der Strenge von Lüneburg erobert 1316 die Burg Meinersen. Der Ort wird dem Herzogtum Braunschweig - Lüneburg einverleibt. Wechselhafte Besitzverhältnisse, Verlehnungen und Verpfändungen erfolgen. Zuletzt gehört der Ort Meinersen zum Landkreis Gifhorn und dem Regierungsbezirk Lüneburg. Der Löwe wird im Wappen der Braunschweiger und Lüneburger Herzöge geführt. Regierungsbezirk und Kreis übernahmen ihn.
    Auf die früheren Besitzverhältnisse und die jetzige Zugehörigkeit zum Landkreis Gifhorn wird mit dem Löwen hingewiesen.


    Die Samtgemeinde Meinersen ist nach § 22 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz berechtigt, das Samtgemeindewappen zu führen. Dieses Recht ist geschützt und soll gewahrt bleiben.

    Bürgern, Vereinigungen und gewerblichen Unternehmern kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden, das Samtgemeindewappen zu verwenden, wenn

    • das Ansehen der Samtgemeinde Meinersen durch den vorgesehenen Gebrauch des Samtgemeindewappens nicht gefährdet oder geschädigt wird,
    • jeder Anschein eines amtlichen Charakters vermieden wird,
    • jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist,
    • das Samtgemeindewappen heraldisch richtig und künstlerisch einwandfrei wiedergegeben wird.

    Der Antrag auf Genehmigung für eine Verwendung des Samtgemeindewappens ist beim Fachbereich Ordnung einzureichen. Dem formlosen Antrag ist ein Entwurf beizufügen, aus dem zu erkennen sein muss, wozu und in welcher Form das Samtgemeindewappen verwendet werden soll. Über den Antrag entscheidet der Fachbereich Ordnung. 

    Zur vorübergehenden Ausschmückung von Gebäuden, Schaufenstern usw. bei besonderen Anlässen darf das Samtgemeindewappen in heraldisch richtiger und künstlerisch einwandfreier Form ohne Genehmigung der Samtgemeinde verwendet werden. Die Verwendung des Wappens in Druckerzeugnissen bedarf generell der Genehmigung.

     

Hinweise / Besonderheiten


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Vielen Dank im Voraus.