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Einebnung von Grabstätten


Leistungsbeschreibung

Bei der Einebnung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts entfernen die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung die Grabmalanlage und Pflanzen von der Grabstätte und stellen den ursprünglichen Zustand wieder her. Der Nutzungsberechtigte hat vorab die Möglichkeit Gegenstände und Pflanzen runter zu nehmen.

ODER:

Bei der Einebnung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts entfernen die Nutzungsberechtigten selbst die Grabmalanlage, alle unterirdischen Fundamente und Pflanzen von der Grabstätte und stellt den ursprünglichen Zustand wieder her.

 

Bei der Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist entfernen die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung die Grabmalanlage und Pflanzen von der Grabstätte und stellen den ursprünglichen Zustand wieder her. Der Nutzungsberechtigte hat vorab die Möglichkeit Gegenstände und Pflanzen runter zu nehmen.

Das Einebnen einer Grabstätte kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, zum Beispiel:

  • das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte/ Urnengrabstätte läuft aus
  • das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte läuft aus und soll auf Wunsch des Nutzungsberechtigten nicht mehr verlängert werden
  • der Nutzungsberechtigte wünscht eine Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts

Die Nutzungsberechtigten von Reihengrab- und Wahlgrabstätten werden über den Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich informiert, sofern der Friedhofsverwaltung die aktuellen Kontaktdaten bekannt sind. Ansonsten wird durch einen Aufkleber oder Hinweisschild auf der Grabstätte um Kontaktaufnahme mit der Friedhofsverwaltung gebeten. Die Zustimmung zur Einebnung muss schriftlich mit Formular oder formlos per Brief oder Email (Formular „Zustimmung zur Einebnung“ wird mit dem Anschreiben mitgeschickt) erfolgen.

Eine vorzeitige Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts muss im Vorfeld bei der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden. Sie beinhaltet bei Wahlgrabstätten immer einen gleichzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist. Für die verbleibenden Ruhefristjahre wird eine Pflegegebühr für die Fläche erhoben. Das Abräumen der Grabstätte erfolgt über die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung. Vorab ist eine Zustimmung der Nutzungsberechtigten erforderlich. Die Zustimmung zur Einebnung muss schriftlich mit Formular oder formlos per Brief oder Email (Formular „Zustimmung zur Einebnung“) erfolgen.

Nach erfolgter Einebnung durch den Nutzungsberechtigten selbst oder einer Firma ist die Friedhofsverwaltung zwingend schriftlich mit dem Formular (Einebnungsformular) zu informieren. Nach Eingang wird die Einebnung der Grabstätte in den Akten vermerkt und ggf. abgerechnet.

Anfragen zum Einebnen einer Grabstätte können

Zuständig für die Friedhöfe (ausgenommen Böckelse und Müden (Aller)) ist die Verwaltung der Samtgemeinde Meinersen.

Sie befinden sich gerade auf einer der Online-Dienstleistungen der Samtgemeinde Meinersen. Gerne würden wir von Ihnen erfahren, was wir noch besser machen können oder welche Dienstleistungen Sie gerne hier im Online-Portal erledigen würden. Aus dem Grund würden wir uns freuen, wenn SIe uns ein kurzes Feedback geben würden.

Vielen Dank im Voraus.