Beglaubigung von Dokumenten
Beglaubigung von Dokumenten
Textblöcke ein-/ausklappen- Dokumente und Kopien: Beglaubigung
- durch Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Dokumenten (Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke) oder Unterschriften mit dem Original bestätigt
- Dokumente werden nur amtlich beglaubigt , wenn das Original von einer Behörde erstellt wurde oder das Dokument einer Behörde vorgelegt werden soll
- diese Behörde stellt die Beglaubigung aus (z. B. beglaubigte Geburtsurkunde - nur beim Standesamt; Auszüge aus dem Liegenschaftskataster – nur beim Katasteramt) in der Gemeinde des Wohnorts
- Unterschriften werden ausschließlich amtlich beglaubigt, wenn:
- das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll, die Unterschrift in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet wird
- Ausnahme: wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht einfache Beglaubigung nicht aus, es wird Apostille benötigt
- Unterlagen für Beglaubigung von Dokumenten:
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z. B. Personalausweis oder Reisepass)
- Originale der zu beglaubigenden Dokumente
- Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale
- Beglaubigung von Unterschriften:
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z. B. Personalausweis oder Reisepass)
- Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll
- Fristen: Beglaubigungen werden in der Regel sofort bearbeitet
- Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Leistungsbeschreibung
In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.
Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn
- weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
- die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
- die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
- anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,
Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Originale der zu beglaubigenden Dokumente
- Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß der Tarifnummer 13 des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung beträgt die Gebühr für die Beglaubigung von selbst angefertigten Kopien 3,00 EUR und von Unterschriften 3,00 EUR.
Sind die Vervielfältigungen von uns angefertigt worden, beträgt die Gebühr 3,00 EUR plus 0,50 EUR je Seite.
In einigen Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Diese Tatbestände sind ebenfalls in der Gebührenordnung geregelt.
Hinweis: Sie müssen nicht bar bezahlen, wir akzeptieren auch EC- oder Geldkarte.