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Beglaubigung von Unterschriften


Leistungsbeschreibung

Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn

  • das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und
  • die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird.

Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:

  • sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen  (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B.
    • Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts;
    • in Vereins- und Handelsregistersachen;
  • sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,
  • das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist,  benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird,
  • Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind.

Die Zuständigkeit liegt bei der Samtgemeinde Meinersen, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

  • Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
  • Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll

Gemäß der Tarifnummer 13 des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung beträgt die Gebühr für die Beglaubigung von  Unterschriften 3,00 EUR.

Sind die Vervielfältigungen von uns angefertigt worden, beträgt die Gebühr 3,00 EUR plus 0,50 EUR je Seite.

In einigen Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Diese Tatbestände sind ebenfalls in der Gebührenordnung geregelt.

Hinweis: Sie müssen nicht bar bezahlen, wir akzeptieren auch EC- oder Geldkarte.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.