Design - Schutz als Design eintragen lassen


Leistungsbeschreibung


Eingetragene Designs schützen die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten zwei- oder dreidimensionalen Erzeugnissen, zum Beispiel von

  • Bekleidung
  • Möbeln
  • Fahrzeugen
  • Stoffen
  • Ziergegenständen oder
  • grafischen Symbolen.

Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgeräts. Allgemeine Ideen, Konzepte oder Gestaltungsprinzipien können nicht geschützt werden.

Mit einem eingetragenen Design gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung eines Produkts. Die Darstellungen des Designs (Wiedergabe), die Sie mit der Anmeldung einreichen, sind deshalb besonders wichtig. Denn geschützt ist nur das, was in den Darstellungen sichtbar wiedergegeben wird.

Der Schutz entsteht, indem das Design in das vom DPMA geführte Register eingetragen wird. Er gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Das heißt auch, dass Sie als Designinhaber gegen jedes Design vorgehen können, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als Ihr eingetragenes Design erweckt.

Wenn Sie ein Design anmelden, wird geprüft,

  • ob die Anmeldung die rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere ob alle notwendigen Angaben enthalten sind und die Designdarstellungen den Formerfordernissen entsprechen, und
  • ob das angemeldete Design designfähig ist, das heißt die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts zeigt. Das Design muss außerdem mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar sein und darf keine missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen.

Es wird jedoch nicht geprüft, ob das angemeldete Design auch die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt – zum Beispiel in Bezug auf die Neuheit und Eigenart des Designs. Ein Design wird also auch eingetragen, wenn eine oder mehrere dieser Schutzvoraussetzungen fehlen. Diese Schutzvoraussetzungen werden erst im Streitfall im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder bei einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren vor Gericht geprüft.

Wenn Ihr Design eingetragen wurde und kein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde, gilt der Schutz für 5 Jahre ab dem Anmeldetag. Sie können den Schutz dann bis zu vier Mal aufrechterhalten, indem Sie rechtzeitig die Aufrechterhaltungsgebühren zahlen. Insgesamt können Sie Ihr Design so maximal 25 Jahre lang schützen.

Voraussetzungen


  • Das angemeldete Design ist designfähig (die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts wird gezeigt)
  • Das Design ist mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar. Staatliche Hoheitszeichen oder andere Zeichen von öffentlichem Interesse dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie einen Rechts- oder Patentanwalt als Vertreter.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs (bis zu 10 fotografische oder grafische Darstellungen)
  • Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen das Design verwendet werden soll
  • Bei Sammelanmeldungen (Anmeldungen mit mehreren Designs) in Papierform zusätzlich: Anlageblatt zum Antrag auf Eintragung eines Designs

Welche Gebühren fallen an?


  • Anmeldung eines Designs (elektronisch): EUR 60,00
  • Anmeldung eines Designs (in Papierform): EUR 70,00
  • Sammelanmeldung (elektronisch): EUR 6,00 pro Design, mindestens EUR 60,00
  • Sammelanmeldung (Papierform): EUR 7,00 pro Design, mindestens EUR 70,00
  • Anmeldung eines Designs mit Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe: UR 30,00
  • Sammelanmeldung mit Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe: EUR 3,00 pro Design, mindestens EUR 30,00

Aufrechterhaltungsgebühren:  

  • 6. bis 10. Schutzjahr EUR 90,00
  • 11. bis 15. Schutzjahr EUR 120,00
  • 16. bis 20. Schutzjahr EUR 150,00
  • 21. bis 25. Schutzjahr EUR 180,00

Welche Fristen muss ich beachten?


  • Zahlung der Anmeldegebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung
  • Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr: spätestens zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre ab dem Anmeldetag)

Hinweise / Besonderheiten


Sie befinden sich gerade auf einer der Online-Dienstleistungen der Samtgemeinde Meinersen. Gerne würden wir von Ihnen erfahren, was wir noch besser machen können oder welche Dienstleistungen Sie gerne hier im Online-Portal erledigen würden. Aus dem Grund würden wir uns freuen, wenn SIe uns ein kurzes Feedback geben würden.

Vielen Dank im Voraus.

Kontakt

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  • Deutsches Patent- und Markenamt