Sterbefallanzeige für Bestatter
Sterbefallanzeige für Bestatter
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.
Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):
Die Person,
- die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
und
- die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
ist verpflichtet den Sterbefall mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen.
Sterbefällen in einer Einrichtung:
- Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen. .
Verfahrensablauf
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Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet,
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müssen Sie eine*n Ärztin/Arzt und eine*n Bestatter*in kontaktieren
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und
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den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich anzeigen oder den/die Bestatter*in mit der Anzeige beauftragen.
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Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, nehmen Sie als Angehörige*r in Absprache mit dem Krankenhauspersonal Kontakt zu einem/einer Bestatter*in auf.
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Der/die Arzt/Ärztin stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem/der Bestatter*in.
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Haben Sie den/die Bestatter*in mit der Anzeige beauftragt, erstellt diese*r eine schriftliche Sterbefallanzeige (inklusive aller erforderlichen Urkunden) und übergibt sie dem Standesamt.
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Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, wird seitens der Einrichtung die schriftliche Sterbefallanzeige erstellt und dem Standesamt zugesandt.
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Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
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Der Sterbefall wird gegebenenfalls im Sterberegister erfasst.
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Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist.
Voraussetzungen
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Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, ist die Person,
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die mit dem/der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
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in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und
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die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall erfahren hat,
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verpflichtet, den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Die Person kann auch ein Bestattungsunternehmen damit betrauen.
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Bei einer Handwerks-, Industrie- oder Handelskammer registrierte Bestattungsunternehmen können die Anzeige schriftlich vornehmen.
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Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen müssen den Sterbefall schriftlich anzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
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Geburtsurkunde des/der Verstorbenen (gegebenenfalls nicht notwendig, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
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Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen)
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ärztliche Bescheinigung über den Tod
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Hinweise / Besonderheiten
Sie befinden sich gerade auf einer der Online-Dienstleistungen der Samtgemeinde Meinersen. Gerne würden wir von Ihnen erfahren, was wir noch besser machen können oder welche Dienstleistungen Sie gerne hier im Online-Portal erledigen würden. Aus dem Grund würden wir uns freuen, wenn SIe uns ein kurzes Feedback geben würden.
Vielen Dank im Voraus.