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Gaststättengewerbe - Anzeige


Mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder Speisen muss ein Gaststättengewerbe, auch wenn dies von kurzer Dauer ist, der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Leistungsbeschreibung

Spezielle Hinweise

Wer eine Gaststätte eröffnen will, muss dies vier Wochen vor der Eröffnung bei der zuständigen Gemeinde anzeigen. Sofern auch Alkohol verkauft werden soll, muss der Anzeige ein aktuelles Führungszeugnis und ein aktueller Gewerbezentralregisterauszug, alternativ eine behördliche Bescheinigung über die Zuverlässigkeit, beigefügt werden.

Die Anzeige ist auch dann vorzunehmen, wenn die Gewerbeausübung nur für kurze Dauer erfolgt (z.B. der Bratwurststand auf dem Flohmarkt, die Bierbude beim Schützenfest, der Verkauf der Hochzeitssuppe beim Herbstmarkt). Bei der Abgabe von Alkohol sind ebenfalls die oben genannten Unterlagen vorzulegen.

Wenn die Anzeige ohne die erforderlichen Unterlagen eingeht, werden diese von der Samtgemeinde Meinersen von Amts wegen beantragt und die Kosten der/dem Gewerbetreibenden in Rechnung gestellt. Es ist nicht ausreichend, die Quittung über die erfolgte Beantragung vorzulegen.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen zur Lebensmittelüberwachung- auch bei Veranstaltungen nur von kurzer Dauer.

- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.

- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

-  Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.

Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Ggf. Vertretungsvollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Alkoholausschank:
    •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses  nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.

- Bevor Sie den Betrieb eines Gaststättengewerbes aufnehmen dürfen, müssen Sie dieses der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.

- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

Anzeigefrist: 4 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

  • Formulare: Anzeige eines Gaststättengewerbes (siehe Dokumente)
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja (z.Zt. nur postalisch, per Mail oder persönlich im Einwohnermeldeamt während der Sprechzeiten möglich)
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

Die Anmeldung eines Gaststättengewerbes ist z.Zt. postalisch, per Mail oder persönlich im Einwohnermeldeamt während der Sprechzeiten möglich.

Bitte verwenden Sie dazu das Dokument "Anzeige eines Gaststättengewerbes" und denken Sie daran, die benötigten Unterlagen mitzusenden, bzw. bei einem persönlichen Termin mitzubringen.

Einen persönlichen Termin können Sie kurzerhand im Portal über die Online-Terminvergabe direkt buchen.

Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Sie befinden sich gerade auf einer der Online-Dienstleistungen der Samtgemeinde Meinersen. Gerne würden wir von Ihnen erfahren, was wir noch besser machen können oder welche Dienstleistungen Sie gerne hier im Online-Portal erledigen würden. Aus dem Grund würden wir uns freuen, wenn SIe uns ein kurzes Feedback geben würden.

Vielen Dank im Voraus.